Neues von der Umsatzsteuer im Cateringbereich

In Sachen „Umsatzbesteuerung“ hat sich in der Partyservice- und Catering-Branche der Nebel ein wenig gelichtet, der nach einem Urteil des Bundesfinanzgerichtshofes (BFH) vom November des vergangenen Jahres aufgezogen war. Darüber informiert Wolfgang Finken, der Bundesgeschäftsführer des PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. (PSB). Mit dieser Einschätzung bezieht sich Finken zum einen auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, durch das auf eine PSB-Anfrage reagiert wurde, und zum anderen auf ein aktuelles Gutachten der PSB-Steuerberatung.
Fazit laut Wolfgang Finken: „Im Partyservice- und Catering-Bereich dürfte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die absolute Ausnahme sein. Der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND rät zu äußerster Sorgfalt, weil eine unzutreffende umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze erhebliche finanzielle Auswirkungen hätte.“

Ende Februar hatte der Branchenfachverband den Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble um Auskunft darüber gebeten, wie das BFH-Urteil ausgelegt werden müsse. Es hatte entschieden, dass die Leistungen im Partyservice- und Catering-Bereich grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, aber einfache, standardisiert zubereitete Speisen mit 7 Prozent Umsatzsteuer zu belegen sind. Die entsprechenden Definitionen und Abgrenzungen bereiten der Partyservice- und Catering-Branche – aber nicht nur ihr – ein gewisses Kopfzerbrechen.
Mitte März ging die Antwort aus dem Bundesfinanzministerium ein. Demnach werden zurzeit die Konsequenzen aus dem Gerichtsurteil geprüft. Bis eine neue Verwaltungsanweisung ergeht, dauert es noch eine Weile. Und solange gilt die alte Regelung vom Oktober 2008. Außerdem versichert das Ministerium: „Soweit sich aus der Rechtsprechung eine im Vergleich dazu verschärfte Rechtsanwendung ergeben sollte, wird sich das Bundesministerium der Finanzen für eine Vertrauensschutzregelung für die Vergangenheit einsetzen.“

In dem Gutachten der PSB-Steuerabteilung wird ergänzt, dass das Anwenden des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent in der Praxis kaum möglich ist. „Schon die Überlassung von Besteck oder die Bereitstellung auch nur eines Stehtisches führt zur Anwendung des Regelsteuersatzes“, heißt es. Was als Standardspeise definiert werden könne, lasse sich schwer einschätzen: „Bei
den üblichen Leistungen eines Partyservice-Betriebes, bei denen es gerade auf eine sehr kreative Zubereitung von Speisen ankommt, dürfte es sich nicht um Standardspeisen im Sinne der BFH-Entscheidung handeln.“
Wolfgang Finken kündigt an: „Wir bleiben bei diesem Thema am Ball.“ Unter anderem seien auch die Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien über die Konfusion in punkto Umsatzsteuer aufgeklärt worden.
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