Personalkosten und Steuervorteile Teil 2

Obwohl Arbeitslohn grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist, gibt es viele Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen zukommen zu lassen.
Hier ist nun der 2. Teil über “Das ABC der Steuerfreien Zuwendungen an Arbeitnehmer”:

Belegschaftsrabatte, § 8 Abs. 3 EStG
Arbeitnehmer können Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber anbietet, mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Die Höhe des geldwerten Vorteils ergibt sich aus dem üblichen Brutto-Verkaufspreis, abzüglich eines 4%igen Abschlags. Bei einem Stellenwechsel innerhalb eines Jahres kann der Freibetrag pro Arbeitgeber und damit mehrfach in Anspruch genommen werden. Dieser Vorteil gilt auch bei zwei gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen.

Betriebliche Altersvorsorge
Der Arbeitnehmer hat das Recht Teile seines Lohnes vom Arbeitgeber steuerfrei in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen zu lassen. Hierbei sind Höchstbeträge zu beachten.

Betriebsveranstaltungen, Empfänge u.ä.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) stellen bis zu 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung keinen Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung akzeptiert zwei Veranstaltungen im Jahr, die allen Betriebsangehörigen oder Angehörigen einer betrieblichen Organisationsabteilung offen stehen. Nehmen auch Familienangehörige des Arbeitnehmers an den Betriebsveranstaltungen teil, sind die zusätzlichen Kosten bei der Ermittlung der 110 €-Grenze beim jeweiligen Arbeitnehmer hinzuzurechnen. Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr statt oder überschreiten die Veranstaltungen die 110 €-Grenze (Bruttowert), stellen die gesamten Aufwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist möglich und kann vom Arbeitgeber übernommen werden.  Zur Vermeidung der Versteuerung sollte im Voraus vereinbart werden, dass der Arbeitgeber nur die 110 € übernimmt und der übersteigende Betrag vom Arbeitnehmer zu tragen ist.

Dienstwohnung
Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine werkseigene Wohnung zu einem geringen Mietpreis oder kostenlos, so ist der Unterschied zum ortsüblichen Mietpreis lohnsteuerpflichtig. Für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft gilt der amtliche Sachbezugswert (§ 4 Sachbezugsverordnung).

Doppelte Haushaltsführung
Erstattungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Als erstattungsfähige Kosten kommen in Betracht: Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung in Höhe von Reisekosten, also 0,30 € je gefahrenen Kilometer,  die Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer für eine wöchentliche Heimfahrt, Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen für einen Übergangszeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort, die gesamten Aufwendungen für die Zweitwohnung, Umzugskosten anlässlich der Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung.

Erholungsbeihilfe
Zur Urlaubszeit können bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer als Erholungsbeihilfe zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden. Die Erholungsbeihilfe kann dabei an den Arbeitnehmer in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Pauschalierung anwendet. Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um Bar- oder Sachbezüge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber als Zuschuss zu dessen Erholungskosten geleistet werden. Erholungsbeihilfen können dabei innerhalb bestimmter Grenzen oder unbegrenzt durch den Arbeitgeber bei Kuraufenthalten oder bei typischen Berufskrankheiten (z. B. „Staublunge“) geleistet werden. Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme) die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,50 % Solidaritätszuschlag übernimmt:

  • Bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer
  • Bis zu 104 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für den Ehegatten des Arbeitnehmers
  • Bis zu 52 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für jedes Kind des Arbeitnehmer (mind. bis zum 17. Lebensjahr des Kindes und solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht)

Außerdem muss der Arbeitgeber die pauschale Kirchensteuer abführen oder nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht in der Kirche ist. Daneben sind die Erholungsbeihilfen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.
Voraussetzung für die Anwendung der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann daher nicht in eine pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe umgewandelt werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der lohnsteuerlichen  Pauschalierung ist, dass die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme ausgezahlt wird. Als zeitlicher Zusammenhang ist dabei ausreichend, wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Erholungsbeihilfe auch zum Zwecke der Erholung verwendet wurde. Der Jahresurlaub muss mindestens 5 Urlaubstage am Stück umfassen. Die schriftliche Bestätigung wird der Personalakte beigefügt. Der Betrag kann einmal im Jahr gewährleistet werden. Pro Haushalt kann sie nur einmal genutzt werden. Daher sollten sich die (Ehe-)Partner zuvor absprechen, wer die Erholungsbeihilfe  bei seinem Arbeitgeber beantragt.

Vielen Dank an die Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg und Frau Rimsl, die mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wenn Sie Hilfe bei der Steuererklärung brauchen, kann ich diese Kanzlei sehr empfehlen.

Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar.
Zur Umsetzbarkeit in Ihrem Betrieb sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen!