Übergabe eines Lebenswerks – Die Unternehmensnachfolge

Wie die Unternehmensnachfolge in mittelständischen Betrieben gelingt

Nürnberg, den 2. Dezember 2020 – Mehr als 150.000 mittelständische Firmeninhaber suchen bis 2021 einen Nachfolger, dem sie ihr Unternehmen, und damit oft ihr Lebenswerk, übergeben können – so eine Studie der Förderbank KfW aus 2019. Doch einen geeigneten Kandidaten zu finden, der gleichzeitig unternehmerische Motivation und das notwendige Know-how mitbringt, wird in einer alternden Gesellschaft zunehmend schwieriger. Wie viel Zeit Firmeninhaber für die Nachfolgersuche einplanen sollten, wie die Übergabe möglichst reibungslos verläuft und wo sie Beratung in Anspruch nehmen können, weiß Michael Staschik, Experte von der NÜRNBERGER Versicherung.

Der Faktor Zeit: je früher, desto besser

Die Suche nach dem passenden Nachfolger nimmt für gewöhnlich zwei bis fünf Jahre in Anspruch. „Laut ‚DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2019‘ sind 43 Prozent der Unternehmer nicht rechtzeitig vorbereitet“, warnt Michael Staschik. Wer diese Aufgabe dagegen frühzeitig angeht und eine Strategie für die Übergabe entwirft, hat mehr Handlungsspielraum. „Im besten Fall beginnen Unternehmer bereits zehn Jahre vor dem geplanten Eintritt in den Ruhestand, sich Gedanken zur Nachfolge zu machen“, rät der Experte.

Grundlegende Bestandsaufnahme

Zunächst steht eine grundlegende Bestandsaufnahme an – hilfreich für den Firmeninhaber, aber auch für den potentiellen Nachfolger. Dafür sollte der Ist-Zustand zusammengefasst werden: Finanzen, Belegschaft, Marktposition. Dazu kommt die Frage nach den Unternehmenszielen. Sind dafür noch vor der Übergabe Investitionen notwendig oder sollten diese Entscheidungen besser dem neuen Chef überlassen werden? „Des Weiteren gehört zu einer Bestandsaufnahme eine Analyse der Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken des Unternehmens“, ergänzt der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Daneben gilt es, den groben Ablauf der Übergabe gedanklich vorzubereiten. Auch die eigene Zukunft und Altersvorsorge des Firmeninhabers sollten bereits in diesem frühen Stadium zum Thema werden.

Die Suche nach dem passenden Kandidaten

44 Prozent der Firmeninhaber wünschen sich eine familieninterne Nachfolge, wie die KfW-Studie ergab. Manchmal findet sich auch im Unternehmen ein potenzieller Kandidat. Bei der Suche nach einem externen Nachfolger bieten sich beispielsweise Nachfolgebörsen wie nexxt-change, aber auch M&A-Berater an. Der Tipp des Experten: „Hilfreiche Informationen erhalten Inhaber darüber hinaus auf der unabhängigen Plattform Nachfolge in Deutschland sowie im Gespräch mit Industrie- und Handelskammern und Fachverbänden.“

Unabhängige Prüfung

Ausgehend vom persönlichen Verhältnis zum Nachfolger muss der Inhaber entscheiden, ob er sein Unternehmen verschenken, vererben, verkaufen oder verpachten möchte. Anschließend geht es darum, den Wert des Unternehmens zu ermitteln und gegebenenfalls einen Kaufpreis festzulegen. Beim Verkauf an einen externen Interessenten wird dieser meist eine sogenannte Due-Diligence-Prüfung durch einen externen Berater beauftragen. „Diese Prüfung umfasst eine Analyse der rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse im Unternehmen“, erläutert Staschik. Ein solches Vorgehen dient dazu, dass Altinhaber und potenzieller Nachfolger einen objektiven Blick auf das Unternehmen erhalten.

Klärung von Haftungsfragen und Absicherung des Betriebs

Bei einem Verkauf gehen alle betrieblichen Forderungen auf den Nachfolger über. „Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die persönliche Haftung des Altinhabers erlischt“, warnt der Experte. Diese sollte er im Kaufvertrag daher explizit ausschließen.

Daneben gibt es eine Sonderkonstellation für Unternehmer in beratenden, vermittelnden und verwaltenden Berufen, wie zum Beispiel Unternehmensberater oder Versicherungsvermittler: Hier ist eine Absicherung gegenüber nachträglichen Schadenersatzforderungen von Klienten oder Vertragspartnern bei sogenannten echten Vermögensschäden zu empfehlen. Grund hierfür ist das in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geltende Verstoßprinzip im Schadenfall. „Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der NÜRNBERGER Versicherung bietet einen solchen Spätschadenschutz für mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit“, erläutert Staschik.

Der Kaufvertrag sollte außerdem eine möglichst detaillierte Regelung zu den bestehenden Versicherungen enthalten. „Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) tritt der Käufer in die Versicherungsverträge des Verkäufers ein“, informiert der Experte. Eine Kündigung ist nach § 70 VVG innerhalb eines Monats nach dem Kauf möglich. Haben Firmeninhaber und Belegschaft Ansprüche im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erworben, müssen diese auch vom Nachfolger erfüllt werden.

Rechtlicher Rat zur Unternehmensnachfolge

„Leider kommt es bei der Unternehmensnachfolge immer wieder zu Streitigkeiten oder Uneinigkeit zwischen den Parteien – schließlich handelt es sich dabei um ein sehr komplexes und häufig auch emotionales Thema“, so Staschik. Um im Ernstfall abgesichert zu sein, empfiehlt sich ein passender Rechtsschutz. Die gewerbliche Rechtsschutzversicherung der NÜRNBERGER Versicherung hilft Seniorunternehmern nicht nur im Falle eines Rechtsstreits, sondern kann auch dazu beitragen, dass es gar nicht so weit kommt: „Sollten beispielsweise im Vorfeld oder bei der Vertragsgestaltung rechtliche Fragen aufkommen, können Versicherte die kostenlose telefonische Beratung im Rahmen des Services JURCALL® in Anspruch nehmen – und das, sooft sie sie benötigen“, so der Experte der NÜRNBERGER Versicherung.

Weitere Informationen unter www.nuernberger.de/rechtsschutz-selbststaendige/.

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Informationen rund ums Weihnachtsgeld

Anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung?

(lifePR) (Düsseldorf, 16.11.20) Wer kündigt, kann trotzdem ein Recht auf eine anteilige Weihnachtsgeldzahlung haben, wenn er im laufenden Jahr aus einem Unternehmen ausscheidet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel in einem Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt, nach der die Gratifikation an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gekoppelt war. Gleichzeitig setzte die Auszahlung voraus, dass es während des Jahres keine „unbezahlten Arbeitsbefreiungen“ gab.

Ein Controller schied nach jahrelanger Beschäftigung in einem Unternehmen zum 30. September aus. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Weihnachtsgeldes mit der Begründung, dass nur Mitarbeiter einen Anspruch hätten, die am Jahresende noch in einer ungekündigten Anstellung sind, was er auch in den „Richtlinien” seines Unternehmens angekündigt hätte. Das BAG erklärte die streitgegenständliche Klausel für unwirksam, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Das Weihnachtsgeld hatte im Fall „Mischcharakter“, d. h. es sollte auch die erbrachte Arbeitsleistung vergüten, und muss daher anteilig auf das Jahr umgerechnet werden. Wer sich solche Ansprüche erarbeitet habe, solle sie auch erhalten (BAG, Az.: 10 AZR 848/12).

Gleiches Geld für alle?
Auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, darf der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen. ARAG Experten weisen hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hin. In einem konkreten Fall hatte ein nicht tarifgebundener Chef den angestellten Mitarbeitern einen vollen Monatslohn gezahlt, den Arbeitern jedoch nur 55 Prozent. Als Grund führte er das unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau von Angestellten und Arbeitern an. Doch dem Bundesarbeitsgericht fehlte der sachliche Grund für die Differenzierung. Dieser hätte beispielsweise lauten können, dass er Angestellte stärker ans Unternehmen binden müsse, da sie nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind oder länger intern ausgebildet werden müssen (BAG, Az.: 10 AZR 640/04).

Kein Weihnachtsgeld in der Elternzeit
Ein Arbeitgeber muss Angestellten in der Elternzeit grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zahlen, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich während dieser Zeit nicht ausdrücklich geregelt ist. Damit verstößt er auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In einem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin im zweiten Jahr ihrer Elternzeit kein Weihnachtsgeld bekommen wie im Vorjahr. Ihre Klage vor Gericht hatte jedoch keinen Erfolg, weil die Richter keine Rechtsgrundlage für die Zahlungsklage erkennen konnten. Im Arbeitsvertrag war die Freiwilligkeit der Zahlung vereinbart. Auch den Vergleich der vermeintlich zu kurz gekommenen Mutter mit ihren tatsächlich arbeitenden Kollegen wollten die Richter nicht gelten lassen, da sie keinerlei betriebliche Arbeitsleistung erbracht habe und das Weihnachtsgeld im Fall als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt werde (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 852/02).

Weihnachtsgeld für Teilzeitkräfte
Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1.000 Euro einheitlich für Voll- und Halbtagskräfte benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten. Ein solcher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in einem Tarifvertrag rief das Bundesarbeitsgericht auf den Plan. Die Richter entschieden, dass einem Teilzeitbeschäftigten ein Weihnachtsgeld zustehe, das dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht (BAG, Az.: 10 AZR 629/99).



Über Weihnachtsgeld freuen sich auch Gläubiger
Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wer in den Genuss einer solchen Gratifikation kommt, kann sich im November oder Dezember über mehr Geld in der Lohntüte freuen. Die Freude kann sich jedoch in Grenzen halten, wenn einem ein Gläubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Grundsätzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe, beruhigen ARAG Experten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind. Einem Schuldner, dem zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 Euro zusteht und der über ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.500 Euro verfügt, müssen 500 Euro vom Weihnachtsgeld als unpfändbarer Betrag verbleiben.

Weihnachtsgeld – Rückzahlungen sind die Ausnahme
Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art – wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt Arbeitgeber von ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 390/02). Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die Bullerei kommt zurück – ab 3. Oktober

Hamburg 29. September 2020. Was für ein Jahr! Und dabei ist es noch nicht mal zu Ende! Ein Lowlight jagte das nächste – höchste Zeit, mal wieder ein Highlight zu setzen! Und wer in Hamburg wäre da besser geeignet als Tim Mälzer und Patrick Rüther? Richtig: Tim Mälzer, Patrick Rüther und ihre wunderbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der alten, neuen Bullerei!

Alles bleibt – nur anders: Vor knapp 11 Jahren erbaut, in knapp zehn Jahren ergraut und ab 3. Oktober 2020 frisch aufgetaut, präsentiert die Bullerei endlich ihre Runderneuerung und tritt an zu bestätigen, was seit 2009 nicht nur Hamburg, sondern ganz Deutschland weiß: Die Bullerei ist ein „Place to be“. Und das wird sie auch bleiben! Nur in noch besser!

Apropos Frischzellenkur: Die hat es in sich! Denn der vollumfängliche Umbau inklusive Kernsanierung basiert ganz klassisch und nicht weniger unromantisch auf einem Wasserschaden und wäre somit vollkommen pandemieunabhängig eh vollzogen worden. Dabei wurde strikt darauf geachtet, die DNA nicht zu verletzen, sie aber an der ein oder anderen Stelle so zu pushen, dass wir selbst noch nicht so ganz genau wissen, ob wir hier und da vielleicht ein wenig zu dick aufgetragen haben könnten. Wir hoffen es! Und eins vorweg: Wer sich Sorgen um das Einhorn machen sollte: keine Angst, dem geht es… ganz gut. Genauso wie unserer Kuckucksuhr, dem wunderschönen, gusseisernen Küchenfenster und unserem Deli. Das allerdings ist nun irgendwie ganz anders dahergekommen, als wir gedacht hätten. Man könnte sagen: als kleines, sehr gemütliches, schwarzes Schaf, das sich die Weide zum Grasen erst noch suchen muss. Bereits neu gefunden haben wir aber unsere neue Restaurantleiterin Sabrina Pompedio und den – Achtung, Wortwitz – frisch gebackenen Küchenchef Sebastian Brugger!

Neu ist leider auch ein Gast, der zwar striktes Hausverbot hat, sich aber nicht immer daran halten wird: Corona. Auch deshalb haben wir unsere Lüftungsanlage überarbeitet, um ausreichenden und regelmäßigen Luftwechsel gewährleisten zu können und natürlich viel, sehr viel, also richtig viel Platz für den nötigen Abstand inklusive der Grundhöhe im Gebäude selbst. Helft mit und lasst uns die Hygienevorschriften gemeinsam so umsetzen, dass wir uns alle sicher fühlen.

Alles musste raus! Alles ist raus! Also alles! ALLES! Höchste Zeit also, dass Alle wieder reinkommen! Ab 3. Oktober ist es soweit und die spektakulärste Allesneueröffnung des Jahres geht vom Stapel! 

Reservierungen sind wie immer über den heißesten Draht der Stadt, per Mail ins frisch aufgeräumte Postfach info@bullerei.com oder ganz fancy via OpenTable möglich! 

Für‘s Restaurant gilt Mo-Do, 18:00 Uhr – 22:30 Uhr & Fr-So, 17:00 bis 22:30 Uhr. 

Für‘s „Schwarze Schaf“ gilt Mo-So, 12-22:30 Uhr.

Einmal Bullerei – immer Bullerei!

© Bullerei Pressefotos – Frank Meyer

Sushi: Neue Trends beim japanischen Exportschlager

Sushi hat sich in den letzten Jahrzehnten vom Geheimtipp in Deutschland zu einem beliebten Essen gemustert. Die moderne Hybridküche hat interessante neue Richtungen entwickelt, die Sushi ein anderes Aussehen oder direkt einen ganz neuen Geschmack verleihen.

Sushi bietet beim Anrichten viele Möglichkeiten zum Glänzen. Mit den neuen Trends lässt sich die Küche weiter ergänzen.

Ursprünglich war Sushi kein Gericht, sondern galt lediglich der Konservierung von Süßwasserfischen am südostasiatischen Fluss Mekong. Das Einlegen des verzehrfertigen Fisches in gekochtem Reis diente der Fermentierung. Der durch diesen Prozess saure Reis wurde als Abfall weggeschmissen. Der Fisch wurde – und wird in einigen Regionen in Thailand und auf Taiwan bis heute – durch diese Methode bis zu einem Jahr haltbar. Über China breitete sich diese Methode schließlich bis nach Japan aus. Ab dem 14. Jahrhundert wurde in Japan der Fisch kürzer im Reis fermentiert. Sowohl Reis als auch Fisch waren zu diesem Zeitpunkt direkt essbar. Schließlich wurde der Reis vorab mit Reisessig gewürzt und der Fermentierungsprozess geriet durch das Geschmackserlebnis in den Hintergrund. Ab dem 18. Jahrhundert entwickelte sich im heutigen Tokio das klassische Sushi. Der frische Meeresfisch wurde am Hafen direkt mit Reis angeboten. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entdeckte die westliche Welt Sushi für sich. Durch bessere Transportwege erreichte frischer und geeigneter Fisch auch andere Gegenden leichter und der Siegeszug der ungewöhnlich schmeckenden Delikatesse begann.

Fisch einmal exotisch

Sushi ist eine Möglichkeit, Fisch geschmacklich anders zu erleben. Denn die klassischen deutschen Fischgerichte setzen Fisch sehr anders in Szene als Sushi. Fisch enthält die gesunden Omega-Fettsäuren, die in unserer Ernährung oft zu wenig vertreten sind. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. empfiehlt deswegen ein- bis zweimal in der Woche Fisch zu essen. Etwas Abwechslung beim Fischessen ist ein Gewinn und erleichtert die Umsetzung dieser Empfehlung. Eine ebenso wichtige Rolle wie die Qualität des Fischs kommt dem Reis zu. Ideal für Sushi ist der sogenannte Koshikari Reis mit einer festeren Struktur. Doch auch Sorten wie der Nishiki Reis oder der Tamanishiki Reis überzeugen durch eine gute Formbarkeit. Hochwertige Zutaten entscheiden bei jedem Sushi über den Erfolg.

Extra-Info: In Tokio bereits normal und vielleicht auch bei uns irgendwann Teil des Straßenbildes: Sushiautomaten. Sie stehen an den Straßen und ermöglichen zu jeder Tages- und Nachtzeit den gesunden Genuss.

4 neue Trends beim Sushi

Das klassische Sushi wird mittlerweile im westlichen Raum durch diese interessanten Mischungen aus der Hybridküche ergänzt. Sushi macht bei diesen Trends klassisches Fast Food lecker und gesund. Diese vier Gerichte sind eine tolle Ergänzung für die experimentierfreudige Küche.

Sushi-Burger

Reis-Patties und Tempeh machen diesen Burger zu einem Genussburger. Das gewöhnliche Burger-Brötchen entfällt. Ein Sushi-Reis-Patty macht diesen Burger deutlich gesünder als jede andere Burgervariante. Beim Belegen ist Platz für Experimente. Fisch, Fleisch, Gemüse – alles ist möglich und lecker. Damit dieser Burger transportfähig ist, muss allerdings an dem Sushi-Reis-Patty getüfftelt werden. Das gelingt selten beim ersten Anlauf, wird dann jedoch immer leckerer.

Sushi Donuts

Dessert für das Kaffeekränzchen? Nein, dieser Donutbagel ist aus Sushi Reis. Belegt wird er mit sehr fein geschnittenem Gemüse, leckerem Fisch und optional noch Sesam Körnern. Ganz wie der süße Donut lässt sich auch dieser füllen, beispielsweise mit Sushi Mayonnaise oder – wer es etwas exotischer mag – mit Guacamole. Avocado ist in jeder Form eine perfekte Ergänzung für den Sushi Donut.

Extra-Tipp: Beim leckeren Essen das Trinken nicht vergessen. Denn die Mehrzahl der Erwachsenen in Deutschland trinken Studien zufolge täglich zu wenig. Wer das Trinken ritualisiert, schafft die nötigen anderthalb bis zweieinhalb Liter Wasser am Tag ohne Probleme.

Sushi Burritos

Der Sushi Burrito ist lecker und nahrhaft und mit etwas Übung schnell gemacht. Für den Sushi Burrito werden die Makirollen nicht in die klassischen Sushi-Häppchen geschnitten, sondern bleiben eine große Rolle. Die Devise ist simpel: Das Noriblatt hinlegen und mit Reis, Fisch und dem Gemüse belegen. Im Anschluss wickeln und fertig ist der Sushi Burrito. Eingewickelt mitnehmen oder direkt genießen – dieser Burrito schmeckt garantiert anders und ist weniger fettig als der klassische Burrito. Ein wirklich praktischer und gesunder Lunchtrend.

Extra-Tipp: Um den Sushi Burrito auch an heißen Tagen mitnehmen zu können, bietet sich statt Fisch Tofu an.

Kushi

Kushi vereint klassisches Sushi mit einer leckeren Füllung aus Kürbis. Gerade in der Herbstzeit ist das eine leckere und nahrhafte Alternative zum gewöhnlichen Sushi. Durch die saisonale Zutat passt das Kürbis Sushi perfekt zum Trend des bewussten Slow Food. Es lohnt sich beim Würzen des Kürbisfleischs zu experimentieren, wie er ideal zum Sushi passt. Der gekochte Kürbis sollte eine butterweiche Konsistenz haben. Am besten wird das durch eine Garung in dünnen Scheiben im Ofen erreicht.

Sushi in süß?

Ein weiterer Trend interpretiert Sushi in anderer Form neu. Die klassische Form des Sushis bleibt, aber durch andere Zutaten ändert sich der Geschmack. Je nach Geschmacksrichtung werden diese Kreationen kreativ als Njushi (aus New Sushi), Goshi (aus dem Gosch Sylt) oder Frushi (abgeleitet von Fruit Sushi) bezeichnet. Dieser Trend lohnt sich nicht nur für Naschkatzen. Das Dessertbuffet wird hiermit bunter und exotischer.

Nushi zum Frühstück

Milchreis mit leckerer Schokoladenfüllung in einen dünnen Crêpe gerollt – eine der süßesten Versuchungen seit es Sushi gibt. Die Rolle lässt sich außen mit Krokant, gehackter Nuss, Pistazie oder weiteren Leckereien verzieren. Wer mag, versucht sich hier in der Kunst des Pinzettenkoches und verziert die kleinen Rollen besonders liebevoll mit der Pinzette. So ist Nushi nicht nur eine Freude für den Gaumen, sondern spricht alle Sinne an.

Frushi

Hier wird das klassische Sushi statt mit Gemüse und Fisch mit Obst gefüllt oder schlicht belegt. Beim Obst lohnt sich freudiges Experimentieren, denn einige Sorten schmecken in Kombination sehr exotisch und fruchtig. Andere Kombinationen sind eher fad – nicht gleich aufgeben, sondern weiter probieren lautet hier die eindeutige Empfehlung.

Mut zum Experiment

Die neuen Sushi-Formen fordern gerade zu Beginn eine gewisse Experimentierfreude. Die unterschiedlichen Zutaten müssen optimal in Konsistenz und Geschmack aufeinander abgestimmt sein, damit das neue Sushi gelingt. Wer diesen Aufwand auf sich nimmt, gewinnt jedoch ungewöhnliche Ergänzungen für den Speiseplan.

Bilder:

Abbildung 1: pixabay.com © Jonathan Valencia (CCO Creative Commons)

Abbildung 2: pixabay.com © JcWeber (CCO Creative Commons)

Die 12 bizarrsten Geschmacksrichtungen aus Litauen

Es scheint, dass einfaches Vanilleeis in Litauen bald aus der Mode kommen könnte. Denn die Köche dort experimentieren mit verschiedenen natürlichen Aromen: frisches Gemüse, Blumen und sogar Brennnessel.

5. August, 2020. Wenn es um die besten gefrorenen Leckereien der Welt geht, scheint Eiscreme nun in eine neue Ära einzutreten. Köche auf der ganzen Welt experimentieren mit den verschiedensten Aromen und jedes Land bringt einen Teil seines eigenen Geschmacks in die Eisherstellung mit ein. Eine Eisdiele in Portland brachte Kimchi- und Reis-Eiscreme auf den Markt, während Hummer- und Tilapia-Eiscreme in anderen Teilen der USA bekannt ist.
Die Köche in Litauen gehen jetzt noch einen Schritt weiter, um Eiscreme-Geschmacksrichtungen mit einem lokalen Touch zu kreieren – hier ist eine Liste mit einigen der seltsamsten Eiscreme-Geschmacksrichtungen, die im Land erschaffen wurden.

Gurkeneis im Gray’s House © LithuaniaTravel

1. Kiefernnadel-Eiscreme. Kiefernnadeln sind seit langem als Vitamin-C-Quelle bekannt. Nach Angaben von Gesundheitsexperten verbessern Kiefernnadeln das Immunsystem, stärken den Körper und verlangsamen den Alterungsprozess. Frisch geerntete Kiefernnadeln, Zuckerpulver und Sahne sind die Hauptbestandteile dieses Genusses. Diese ungewöhnliche Kombination riecht wie ein Weihnachtsbaum.

2. Pfingstrosen-Eiscreme. Pfingstrosenblüten sind nicht nur schön. Anscheinend können sie auch köstlich sein. Die Gründer des Restaurants Labanoras erzählen uns, dass dieses Eis aus Blütensirup gemischt mit Sahne hergestellt wird. Die Blütenblätter färben das Eis rosa und lassen es nach Parfüm riechen.

3. Karotteneis. Da Möhren recht süß sind, werden sie häufig für Kuchen, Pudding und Pancakes verwendet. Laut Lebensmittelhistorikern geht die Verwendung von Karotten als Süßungsmittel auf den Ersten Weltkrieg zurück, als es hohen Zuckermangel gab. Bei der Zubereitung dieses Eises weichen die Köche die Karotten in Ahornsirup ein, was ihnen einen fantastischen Karamell-Nachgeschmack verleiht.

4. Rhabarber-Eiscreme. Fragen Sie sich, wie Kindheit in Litauen schmeckt? Nach Rhabarber! Und das ist jetzt auch in Form von Eiscreme erhältlich. Frischer Rhabarber ist reich an den Vitaminen C, P und K. Rhabarbereis enthält außerdem Blätter, Zucker, Wasser, Orangenschale, Ingwer und Salz.

5. Rote-Bete-Eiscreme. Rote Beete ist ein gesundes Gemüse, das nicht nur in Hauptgerichten und Smoothies, sondern auch in verschiedenen Kuchen und Törtchen verwendet werden kann. Dieses Rote-Bete-Dessert hat ein tiefes, erdiges Aroma, eine wunderschöne violette Farbe und es passt gut zu dunkler Schokolade.

6. Lavendel-Eiscreme. Natürliches Eis aus Blumen ohne Zusatzstoffe ist wahrscheinlich die beste Wahl für Dessertliebhaber, die einen gesunden Lebensstil führen. Lavendelblütenblätter werden über Nacht in Vanilleeis eingeweicht, wo sie ihr ganzes Aroma entfalten können. Der Geschmack ist atemberaubend!

7. Quark und Brennnesseleis. Auch wenn die Kombination von Quark und Brennnessel seltsam klingt, ist Eis aus diesen Zutaten köstlich, frisch, erinnert an grünen Tee und ist noch dazu gesund. Ernährungswissenschaftler sagen, dass die Brennnessel reich an Vitaminen ist, aber wenn Brennnesselsuppe (die übrigens köstlich ist) nicht unbedingt Ihr Fall ist, könnte Eiscreme die bessere Wahl sein.

8. Lindenhonig- und Dillöl-Eiscreme. Obwohl Dill häufig als Gewürz verwendet wird, so der Küchenchef des südlitauischen Restaurants Velvetti, gleicht Dillöl die Süße des Honigs aus und verleiht dem Dessert eine deftige Note.

9. Meeresalgen- und Kaviar-Eiscreme. Meeresalgen- und Kaviareis – ein Genuss für alle, die etwas Exotisches suchen. Es ist eher ein Snack als ein Dessert, den man unbedingt probieren sollte, wenn man die litauische Meeresküste besucht. Der Geschmack erinnert an Sushi.

10. Spinat- und Estragon-Eiscreme. Für Veggie-Liebhaber kann Spinat- und Estragon-Eiscreme eine großartige Alternative zu einem Smoothie sein. Spinat gilt als eine der gesündesten Gemüsesorten der Welt, und die Kombination mit Estragon wird Sie angenehm überraschen.

11. Bier-Eiscreme. Die Litauische Bierakademie, die langjährige Biertraditionen pflegt, bietet die Verkostung von Eis mit Biergeschmack an. Nach Angaben des Herstellers wird wegen seines starken Karamell-Nachgeschmacks nur dunkles Bier zur Herstellung verwendet. Um dem Eis etwas Süße zu geben, verwenden sie außerdem Zucker und Zitronensaft. Pommes Frites und Bier-Eiscreme – sieht aus, als hätten wir eine neue Sauna-Kombination!

12. Geräucherte-Makrele-Eiscreme. Sollte ein Eiscremeliebhaber auch Detektiv sein? Der Chefkoch des Restaurants Apvalaus Stalo Klubas hält das Rezept für Eis mit dem Geschmack von geräucherter Makrele geheim. Dies ist jedoch der perfekte Grund, um vorbeizukommen und zu kosten. Die Fischliebhaber unter Ihnen werden beeindruckt sein!

Diese Liste von Eiscremesorten bietet einen Einblick in die Welt der unerwarteten Geschmacksrichtungen, die Touristen in Litauen kosten können. Haben Sie Lust auf mehr? Die vollständige Karte mit 47 verschiedenen Eisdielen und Restaurants finden Sie hier https://lithuania.travel/en/news/frosty-flavours-to-melt-for-ice-cream-map

Erst die Daten, dann das Essen

ARAG Experten über die Registrierungspflicht in Gaststätten

(lifePR) (Düsseldorf, 28.05.20) Klebestreifen auf Fußböden, Maske aufsetzen im Supermarkt, Hände desinfizieren zwischendurch: Das Coronavirus macht das Leben komplizierter. Selbst eine einfache Essensbestellung wird in Corona-Zeiten zur Formalität. Denn damit mögliche Infektionsketten besser nachvollziehbar sind, müssen Gäste in manchen Bundesländern erst ihre Kontaktdaten angeben, bevor sie ihr Schnitzel bekommen. Welche Daten das sind, ist je nach Bundesland unterschiedlich. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Welche Kontaktdaten werden verlangt?
Während die Registrierungspflicht z. B. in Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen ‚Kontaktdaten‘ nicht weiter definiert, gibt es Bundesländer, wie etwa Rheinland-Pfalz, die es ganz genau wissen wollen. Hier muss jeder Gast Namen, Anschrift und Telefonnummer angeben. In Bayern hingegen genügen Name und Telefonnummer einer Hauptperson, während man in Sachsen-Anhalt sogar zusätzlich die Mail-Adresse einer Hauptperson verlangt.

In Berlin, Brandenburg, Sachsen oder Thüringen beispielsweise ist es den Gastronomen selbst überlassen, ob und welche Kontaktdaten sie von ihren Gästen notieren, denn in diesen Bundesländern ist die Registrierung keine Pflicht, sondern nur eine Empfehlung.

Über Kontaktdaten hinausgehende Angaben, beispielsweise zum Gesundheitszustand des Gastes oder die Frage nach Covid-19-Symptomen, dürfen nicht abgefragt werden. Auch die Verwendung der Daten zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

Die Sache mit dem Datenschutz
Je nach Bundesland müssen registrierte Daten nach drei oder vier Wochen wieder gelöscht werden. Dabei genügt es nach Auskunft der ARAG Experten jedoch nicht, den Zettel einfach in den Papierkorb zu werfen. In Deutschland müssen Akten vielmehr nach einer DIN-Norm (DIN 66399) geschreddert werden, was zu einer Herausforderung für viele Gastronomen wird.

Ob korrekt geschreddert oder nicht, das Thema Datenschutz darf bei der Registrierungspflicht nicht zu kurz kommen und der Schutz personenbezogener Daten nicht auf der Strecke bleiben. Daher weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Gastronomen zwar einen Blick in den Personalausweis werfen dürfen, um die Angaben des Gastes zu überprüfen, doch eine Kopie oder ein Foto des Ausweises dürfen sie nicht machen. Auch eine offen ausgelegte Liste, in die die Kontaktdaten eingetragen werden müssen, entspricht nicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hier darf der Gast sich nach Auskunft der ARAG Experten weigern, seine Daten einzutragen. Verantwortungsvolle gastronomische Betriebe halten für jeden Haushalt ein eigenes Formular bereit.

Max Mustermann und Peter Pan
Wer im Restaurant einen falschen Namen angibt, muss nach Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass Falschangaben je nach Bundesland mit einem Bußgeld geahndet werden. Doch vor allem spielt man mit seiner eigenen Gesundheit, da man im Falle eines Corona-Ausbruchs nicht ermittelt und informiert werden kann.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/coronavirus/was-ist-noch-wichtig/

Gastronomie und Corona-Krise

(lifePR) (München, 22.04.20) Aufgrund der Corona-Krise bleiben gastronomische Einrichtungen in Deutschland auch weiterhin geschlossen. Trotzdem müssen Unternehmen der Gemeinschaftsverpflegungsund Gastronomiebranche darauf achten, die vorgeschriebenen Hygienestandards auch jetzt einzuhalten, damit sie bei einer Wiedereröffnung gut vorbereitet sind. TÜV SÜD hat daher Checklisten für Gastronomen entwickelt, durch die sie Hygienerisiken vermeiden, die durch mangelnde Reinigung und Desinfektion sowie unterlassene Vorsichtsmaßnahmen während der Betriebspause entstehen können.

Bild von Klaus Hausmann auf Pixabay

Auch während der staatlich angeordneten Schließung müssen Gastro-Unternehmen den Hygienestatus ihrer Cafés, Restaurants und Bistros im Blick haben. Nur so können sie gewährleisten, dass bei einer Wiedereröffnung keine Gesundheitsgefahren für Kunden und Gäste ausgehen. „Wir raten daher Gastronomen, täglich Kontrollrundgänge durchzuführen und beispielsweise regelmäßig die Warmwasserhähne aufzudrehen und laufenzulassen, um Hygienegefahren durch Verkeimungen in ruhenden Wasserleitungen vorzubeugen“, erklärt Thorsten Steinhübel, Geschäftsführer der TÜV SÜD Food Safety Institute GmbH. Auch unerwünschte Änderungen im Raumklima, unangenehme Gerüche oder Wasseransammlungen lassen sich so schnell entdecken und deren Ursachen beheben. Betriebsund Großküchen sollten sich zudem eng mit der Gebäudetechnik und dem Facility Management absprechen, um Risiken durch stillgelegte, in den Stand-by-Modus versetzte Geräte zu minimieren.

Checklisten für Gastronomen

Damit Gastronomiebetriebe in der Zeit der Schließung und Kontaktbeschränkung nicht mit dem Thema Hygiene alleingelassen werden, hat der Fachbereich „Hygieneinspektionen“ drei Checklisten zu unterschiedlichen Phasen des Shutdowns entwickelt. Diese helfen unter anderem dabei, die Sauberkeitsrichtlinien während der Schließung und zur Vorbereitung auf die Wiedereröffnung aufrecht zu erhalten. Neben Hygieneaspekten werden in den Checklisten auch die Pandemieplanung für die Gasträume, die Personal- und Einkaufsplanung oder Website-Aktualisierungen als Teil der Listen zum Abhaken berücksichtigt. Die Checklisten können kostenlos unter folgenden Links heruntergeladen werden.

Zur Vorbereitung auf die Schließung:

https://www.tuvsud.com/de-de/-/media/de/product-service/pdf/sonstiges/lebensmittel/fsi-checkliste-1-gastronomie.pdf?la=de-de&hash=5919E59177538F1E0E932D61C99FCFCB

Checks während der Schließung:
https://www.tuvsud.com/de-de/-/media/de/product-service/pdf/sonstiges/lebensmittel/fsi-checkliste-2-gastronomie.pdf?la=de-de&hash=5E450E59FE1C068C9A5568266ECF6D50

Zur Vorbereitung auf die Wiedereröffnung:
https://www.tuvsud.com/de-de/-/media/de/product-service/pdf/sonstiges/lebensmittel/fsi-checkliste-3-gastronomie.pdf?la=de-de&hash=BD3C5832FE24DCB1C03AC56BB7E6079B

Hygiene – im Lebensmittelbereich unentbehrlich

Im sensiblen Lebensmittelbereich kann mangelnde Hygiene zu einer Gesundheitsgefährdung der Verbraucher führen und nicht nur Strafen, sondern auch irreparable Imageschäden für Unternehmen nach sich ziehen. Professionelle Hygieneprüfungen durch einen neutralen und kompetenten Dritten gewährleisten in Corona-freien Zeiten, dass eventuelle Gefahren und Missstände frühzeitig erkannt und beseitigt werden können, damit gesundheitliche Risiken erst gar nicht entstehen. Eine neutrale Hygieneinspektion liefert einen umfassenden Überblick über Lebensmittelsicherheit und Betriebshygiene und ist ein Qualitätsnachweis für die Gäste. TÜV SÜD führt diese Inspektionen auf der Grundlage des eigens entwickelten Hygienestandards und damit auf der Basis gesetzlicher Vorgaben (u. a. (EG) Nr. 852/2004, LFGB, LMHV) und DIN-Normen durch.

Weitere Informationen zu Hygieneinspektionen von TÜV SÜD: https://www.tuvsud.com/dede/branchen/gesundheit-und-medizintechnik/gesundheit-und-hygiene/hygieneinspektion