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Urteil des Bundesfinanzhofs privilegiert Junk-Food

(lifepr) München, 25.01.2012, Bei Caterern gilt bei Standardspeisen wie Pommes und ähnlichem Fast Food der reduzierte Mehrwertsteuersatz, bei Forellenfilets und Fruchtspießen werden 19 Prozent fällig / DEHOGA-Bayern-Präsident Brandl: “Nicht nur aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, sondern auch vor dem Hintergrund des Aspekts einer gesunden Ernährung muss endlich für die Gastronomie der reduzierte Mehrwertsteuersatz eingeführt werden.”

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat laut aktueller Pressemitteilung entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, der siebenprozentige Mehrwertsteuersatz könne nur dann angewendet werden, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert. Laut BFH-Urteil sind Standardspeisen “typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu.”

“Dieses Urteil, das nur ein weiteres Mosaikstein eines Gesamtbildes vieler ähnlicher Entscheidungen ist, zeigt einmal mehr, wie scheinheilig die Debatte über gesunde Ernährung in Deutschland ist”, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbades DEHOGA Bayern. Bietet ein Caterer Pommes und ähnliches Fast Food, wird das Essen mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz privilegiert, gibt es Hähnchenfleisch mit Fruchtspießen oder Forellenfilet, wird der Gast mit 19 Prozent bestraft. Ähnlich verhält es sich bei den Essgewohnheiten: Beim nachweislich ungesunden Im-Stehen-Essen werden 7 Prozent berechnet, setzt sich der Gast, werden satte 19 Prozent fällig. Aber auch hierbei gibt es noch eine Ausnahme, die ins Bild passt: Isst der Gast Junk-Food wie Nachos mit Dips in Kinosesseln, bleibt es bei 7 Prozent. Ähnlich verhält es sich bei der Frage, wo die Speise eingenommen wird: Wird sie in Ruhe vor Ort genossen, müssen 19 Prozent abgeführt werden, wird sie mitgenommen und beim Autofahren oder im Gehen verzehrt, ist nur der reduzierte Satz fällig.

“Mir ist bewusst, dass die Gerichte nach geltendem Recht urteilen müssen”, so Brandl, “aber keinem Menschen sind die unterschiedlichen Regelungen mehr vermittelbar. Hier ist der Gesetzgeber gefordert endlich zu Handeln. Im Lebensmitteleinzelhandel, bei Bäckern, Metzgern und Konditoren wird der reduzierte Umsatzsteuersatz veranschlagt, werden die Zutaten aufwändig in der Küche veredelt, muss der Gastronom, der beim Einkauf nur 7 Prozent steuerlich geltend machen konnte, 19 Prozent an den Staat abführen. Nicht nur aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, sondern auch vor dem Hintergrund des Aspekts einer gesunden Ernährung muss endlich für die Gastronomie der reduzierte Mehrwertsteuersatz eingeführt werden.”

Pressemitteilung: DEHOGA-Bayern

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